Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Versteigerungen und freihändigen Verkauf  

1. Mit der Teilnahme an der Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf erkennen Sie die nachfolgenden Bedingungen an.

2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Veräußerung befinden. Für eine bestimmte Beschaffenheit sowie Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Informationen, Daten, Maße und Baujahre sind unverbindlich. Die vorherige Besichtigung der Kaufgegenstände wird daher ausdrücklich vorausgesetzt. Dieses gilt vor allem für schriftliche Gebote.

3. Änderungen bezüglich der Position behalten wir uns ausdrücklich vor.

4. Für Übereinstimmung zwischen Fotos und techn. Beschreibungen sowie Positions-Nr. wird keine Gewähr übernommen.

5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligen Aufruf zzgl. 15 % Versteigerungsgebühr und 19 % MwSt auf den Gesamt- Nettobetrag für alle beweglichen Sachen; für bebaute und unbebaute Grundstücke und Immobilien erfolgt der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf zzgl. 6% Versteigerungsgebühr und der entsprechenden Mehrwertsteuer. Beim freihändigen Verkauf von beweglichen Sachen ist zuzüglich zum Nettokaufpreis eine Veräußerungsgebühr von 15 % plus 19 % MwSt. zu zahlen; für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Immobilien ist zuzüglich zum Kaufpreis eine Veräußerungsgebühr von 6% zzgl. der entsprechenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

6. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.

7. Die Höhe der Gebote und Bieterschritte wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders  bestimmt.

8. Wenn zwei oder mehr Personen zugleich ein- und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer den Zuschlag.

9. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.

10. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, während der Versteigerer berechtigt ist, einen Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen.

11. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner.

12. Der Kaufgegenstand gilt mit dem Zuschlag als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen. Der Erwerb der Gegenstände geschieht unter ausdrücklichem Verzicht auf jede Reklamation.

13. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung und Einlösung der Zahlungsmittel an den Käufer über.

14. Der Käufer ist zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet.

15. Die Zahlung der ersteigerten Gegenstände zzgl. Provision und MwSt muss am Versteigerungstag geleistet werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind nicht statthaft.

16. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragten Mitarbeiter zu leisten.

17. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen..

18. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit die Zahlung verlangen.

19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Prüfung; Irrtum vorbehalten.

20. Zahlungen sind grundsätzlich in bar vorzunehmen; bei Zahlungen mit Scheck gelten diese nur in Verbindung mit einer unwiderruflichen Bankbestätigung.

21. Die ersteigerte Ware muß innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden.

22. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z. B. der weiteren Lagerung, Demontage und evtl. Auslagerung.

23. Der Käufer ist für die Demontage und den Transport selbst verantwortlich.

24. Für Beschädigungen, die durch den Käufer oder dessen Beauftragte verursacht werden, haftet der Käufer.

25. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen.

26. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauft werden, gelten ebenfalls die hier aufgeführten Bedingungen.

27. Vorstehende Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages meiner Versteigerungen und der Freiverkäufe.

28. Gerichtsstand ist Merseburg.

29. Druckfehler und Irrtum vorbehalten.